Satzung

Satzung

des Vereins

„NANOTheater“,

beschlossen von der Gründungsversammlung am 7. Februar 2015:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „NANOTheater“; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinszweck

  1. Der Gemeinnützige Nanotheater e.V. mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein dient der Förderung und Pflege von Kunst und Kultur in der Stadt Ludwigshafen am Rhein und der Region und insbesondere der Förderung von Theaterkunst mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Amateuren – auch und im Besonderen in neuen, experimentellen Kunst- und Theaterformen. Der Verein erkundet, bespielt und gestaltet zudem öffentliche Räume, insbesondere Leerstände, und dient somit einerseits der Belebung der Städte, andererseits der Förderung baukultureller Bildung und Partizipation von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Der Verein sucht des Weiteren experimentelle Wege mithilfe von Kunst und Kultur für die Identifikation der Bewohner mit ihrer Stadt und dient der Pflege urbaner Bau- und Performancekunst. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Konzipierung, Inszenierung und Aufführung von Theatervorstellungen, Performances und Events im öffentlichen Raum sowie die Organisation sonstiger kultureller Veranstaltungen und damit verbundenen Rahmenprogrammen an urbanen Orten.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  1. Von den Vereinseinnahmen werden die vereinszweckdienlichen Ausgaben abgezogen. Ein etwaig verbleibender Gewinn kann für größere Vereinsanschaffungen gespart oder ausgegeben werden.
  1. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
  1. Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen will. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag vom Vorstand Personen, die sich besonderer Verdienste um den Verein oder auf dem Tätigkeitsgebiet des Vereins erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt kann bis zum 30. April des laufenden Jahres schriftlich erklärt werden.

Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es die Zahlung des Mitgliedbeitrags nach der zweiten Mahnung mit angemessener Fristsetzung schuldig bleibt, und ausschließen, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss stehen dem Mitglied keine Rechtsbehelfe zu.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung beschließt. Dabei kann zwischen ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern differenziert werden.

2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung und

2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstands,

b) Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichts des Vorstands,

c) Entlastung des Vorstands.

2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter schriftlich einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Versammlungszwecks verlangen. Mindestens einmal jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden.

Die Ladungsfrist beträgt für ordentliche Mitgliederversammlungen zwei Wochen, für außerordentliche eine Woche. In dringenden Fällen kann die außerordentliche Mitgliederversammlung auch mit einer Frist von 24 Stunden einberufen werden. Die Tagesordnung ist der Einberufung beizufügen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Die Auflösung des Vereins sowie die Änderung des Vereinszwecks können nur beschlossen werden, wenn in der Mitgliederversammlung mindestens 10 % der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Kein Mitglied kann mehr als drei Vollmachtgeber vertreten. Ist die Versammlung hiernach nicht beschlussfähig, so ist sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit – nur im Fall einer Auflösung des Vereins mit einer Zweidrittelmehrheit – der Anwesenden und abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied – auch Ehrenmitglieder – jeweils eine Stimme hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Beschlüsse werden in einem Sitzungsprotokoll niedergeschrieben. Dabei ist das Abstimmungsergebnis zu vermerken. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Vorstands. Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer und das Abstimmungsverfahren. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern ist schriftlich abzustimmen. Die Mitgliederversammlung kann durch einstimmigen Beschluss den Vorstand zur Satzungsänderung ermächtigen.

§ 9 Vorstand

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstand, bei mehren Vorstandsmitgliedern handeln diese gemeinschaftlich.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Aufgabe des Vorstands ist insbesondere die

a) Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung sowie die Einberufung der Mitgliederversammlung,

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

d) Erstellung eines Jahresberichts,

e) Feststellung des Jahresabschlusses,

f) Aufstellung von Richtlinien für die Durchsetzung des Vereinszwecks,

g) Beratung und Festlegung der zu fördernden Projekte,

h) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

3. Der Vorstand besteht aus drei Vereinsmitgliedern.

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben aber jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Mehrere Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter/Schatzmeister. Diese sind Vorstand i. S. d. § 26 BGB.

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Vertretung ist unzulässig. Abwesende können aber durch anwesende Mitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Schriftliche Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder dem vorgeschlagenen Beschluss zustimmen.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Leukämie-Forschungs-Hilfe (DLFH)
Verband – Pfalz e.V.
Aktion für krebskranke Kinder – gemeinnütziger Verein
Albrecht-Dürer-Ring 17
67227 Frankenthal zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Ludwigshafen, den  7.02.2015

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